Das Bundesgericht sieht darin nur einen geringfügigen und damit erlaubten Eingriff in die Religionsfreiheit. Eine muslimische Familie, deren knapp 14-jährige Tochter die Bezirksschule im Aargauischen Obersiggenthal besucht, hatte vor ca. zwei Jahren beim Department Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau ein Gesuch gestellt, ihre Tochter aus religiösen Gründen vom obligatorischen Schulunterricht zu befreien.
Offenbar war die Schule der Familie entgegen gekommen, indem sie den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt durchführt, Einzelkabinen zum Duschen und Umziehen anbietet und das Tragen eines sogenannten Burkini erlaubt. Dies war für die schiitische Familie aber nicht akzeptabel, weshalb sie den Fall mit Hilfe einer Anwältin vor das Bundesgericht brachte. Sie beanstandete, dass der Unterricht von einem Mann geleitet wird und dass das Schwimmbad von aussen einsehbar ist, weshalb auch fremde Männer den Schwimmunterricht beobachten könnten. Auch sei der Besuch des obligatorischen Schwimmunterrichts zur Unfallprävention gar nicht erforderlich, da die Tochter bereits schwimmen könne und weiterhin einen privaten Schwimmunterricht für Muslime besuche.
In seinem Urteil 2C_1079/2012 vom 11. April 2013, dessen Begründung am 10. Mai 2013 bekannt gegeben wurde, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der obligatorische Schwimmunterricht im konkreten Fall nur ein geringfügiger Eingriff in die Religionsfreiheit und damit verhältnismässig sei. Die betroffene Schülerin kann nämlich bereits schwimmen, weshalb kein körperlicher Kontakt zwischen dem Schwimmlehrer und der Schülerin nötig ist. Sodann dürfe das Mädchen einen Burkini – einen Ganzkörperbadeanzug mit integrierter Schwimmkappe – tragen. Daher sieht das Gericht kaum einen Unterschied zum normalen Unterricht im Klassenzimmer.
Auf der anderen Seite schreibt das Gericht dem obligatorischen Schwimmunterricht eine sozialisierende Funktion zu. Er diene auch der Wahrung der Chancengleichheit und es sei zu vermeiden, dass die Kinder islamischen Glaubens bereits auf der Schulstufe in eine Aussenseiterrolle gedrängt würden. Wer in ein anderes Land emigriere, müsse regelmässig gewisse Einschränkungen und Änderungen der Lebensgewohnheiten in Kauf nehmen, was jedoch keineswegs eine Preisgabe der Religionsfreiheit bedeute.
Mit diesem Urteil hält das Bundesgericht unverändert an seiner Rechtsprechung vom Oktober 2008 (BGE 135 I 79), in der zwei muslimischen Knaben aus dem Kanton Schaffhausen die Dispensation vom schulischen Schwimmunterricht ebenfalls verweigert wurde, fest (wir berichteten).
Es ist sehr bedauerlich, dass im vorliegenden Fall keine Lösung im Gespräch gefunden werden konnte und dass das Bundesgericht (wieder) ein Urteil fällen musste. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen die Grundrechte oft nicht bestätigt, sondern im Namen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden.
Auf der anderen Seite ist aber auch festzustellen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil den nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht, Einzelkabinen zum Duschen und Umziehen und das Tragen eines Burkini, also eines Ganzkörper-Badeanzugs, ausdrücklich erlaubt und als Voraussetzung sieht.
Lesen Sie hier mehr darüber:
- BGE 2C_1079/2012 vom 11. April 2013
- Stellungnahme des Verbandes Aargauer Muslime vom 11. Mai 2013
- AZ online vom 10. Mai 2013
- NZZ online vom 10. Mai 2013
- TA online vom 10. Mai 2013
- Tagesschau auf SRF 1 vom 10. Mai 2013
- Tele M1 vom 10. Mai 2013
- Schweiz Aktuell auf SRF 1 vom 10. Mai 2013
- Regionaljournal Aargau-Solothurn auf DRS 1 vom 10. Mai 2013