Der Bundesrat hat neue Corona-Schutzmassnahmen beschlossen.
Die Regelung für Gemeinschaftsgebete mit max. 50 Personen gilt auch für das Totengebet.

Daher empfiehlt sich das Freitagsgebet nicht ganz abzusagen, sondern zwei (oder mehrere) Gebete mit einem genügenden Zeitabstand zu organisieren, so dass sich die Gruppen nicht vermischen.



 

 

Gemeinsam für Begegnung und Dialog

Wie bewältigen die Religionsgemeinschaften die aktuelle Pandemie? Welche Bedeutung misst das Fernsehen den Religionen zu? Wie verändert sich das Verhältnis von Kirche und Staat? Diesen und vielen anderen Themen geht die 14. «Woche der Religionen» am 7.–15. November in der ganzen Schweiz nach. Die Pandemie stellt dabei eine Herausforderung für die gemischtreligiösen Teams und die rund 70 geplanten Veranstaltungen dar.

Programm “Woche der Religionen” klicken Sie hier.

Lesen Sie mehr dazu auf iras-cotis.ch, vom 19. Okt. 2020

Der Bundesrat hat ab dem 19. Oktober 2020 schweizweit neue Schutzmassnahmen gegen Covid-19 beschlossen:

In Innenräumen gilt eine gesetzliche Maskenpflicht für:

  • Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale
  • alle öffentlichen Veranstaltungen
  • private Veranstaltungen ab 15 Personen
  • öffentlich zugängliche Innenräume von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Bahnhof,
  • Flughafen)
  • Moscheen und religiöse Institutionen gelten als öffentlich zugängliche Räume und es besteht daher eine Maskenpflicht -Der Sicherheitsabstand von 1.5 Metern ist weiterhin aufrecht zu erhalten.

In Aussenräumen gilt gesetzliche eine Maskenpflicht für:

  • private Veranstaltungen ab 15 Personen
  • politische Kundgebungen
  • Wartebereiche des öffentlichen Verkehrs (Bahn, Bus, Tram, Seilbahnen etc.)

Bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1000 Personen in Aussenräumen muss das Schutzkonzept die erforderlichen Schutzmassnahmen vorsehen (je nachdem Distanz, Gesichtsmaske und/oder Kontaktangaben). Zusätzlich gilt die Pflicht zur Bildung von Sektoren bei öffentlichen Veranstaltungen ab 100 Personen. Es besteht somit keine generelle Maskenpflicht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass an Veranstaltungen, an denen die Distanzhaltung nicht sichergestellt werden kann, Schutzmasken Teil des Schutzkonzeptes sind.

Eine Sitzpflicht gilt für die Konsumation von Speisen und Getränken:

  • in Restaurations-, Bar- oder Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen (auch Terrassen)
  • an allen öffentlichen Veranstaltungen
  • an privaten Veranstaltungen ab 15 Personen

Kontaktangaben müssen gesetzlich erhoben werden:

  • in Restaurations-, Bar- oder Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, nach je spezifischen Regeln.
  • an privaten Veranstaltungen ab 15 Personen
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1000 Personen müssen Kontaktdaten dann erhoben werden, wenn dies gemäss Schutzkonzept vorgesehen ist.

Weitere Infos können Sie hier entnehmen

Am 16. September 2020 fand die feierliche Verleihung der Zertifikate für die Absolventinnen und Absolventen des zweiten Weiterbildungslehrgangs „Muslimische Seelsorge und Beratung im interreligiösen Kontext“ statt.

An dieser Stelle gratulieren wir den Absolventinnen und Absolventen des zweiten Weiterbildungslehrgangs von ganzem Herzen für den Abschluss der Weiterbildung. Wir wünschen ihnen alles Gute und viel Erfolg für ihre zukünftige Tätigkeit als freiwillige muslimische Seelsorgerinnen und Seelsorger in öffentlichen Institutionen.

Lesen Sie mehr dazu auf vioz.ch, 17.09.2020

Nein, der Bundesrat hat nicht im Sinn, der Post oder den SBB auf die Finger zu klopfen. Die beiden staatsnahen Betriebe erlauben ihrem weiblichen Personal, Kunden am Schalter auch mit einem Kopftuch zu bedienen. Das aber ist der SVP ein Dorn im Auge. Ihre Begründung: Das islamische Symbol stehe für die Unterdrückung der Frau. Die Post dagegen argumentiert mit der Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Lesen Sie mehr dazu auf blick.ch, vom 6. Sept. 2020

Gemäss einer Mitteilung der Botschaft Saudi Arabiens wurde die FIDS informiert, dass die Pilgerfahrt / Hadsch für das Jahr 2020 aufgrund der Covid-19 Pandemie und den diesbezüglichen Sicherheitsbedenken ausfallen wird. Zugelassen werden nur einige Tausend Pilgerer, welche bereits im Land sind.

Ab dem 28. Mai 2020 sind Gottesdienste und Feiern aller Religionen wieder erlaubt. Es müssen jedoch zwingend Schutzkonzepte befolgt werden.

Die nötigen Schutzkonzepte, die für die Wiedereröffnung der Moscheen notwendig sind stehen ab heute jedermann zur Verfügung. In Kürze wird ein kurzes Animations-Video veröffentlicht, das ein einfaches Verständnis aller Schutzmassnahmen ermöglicht.

Informationen und Plakate zur Wiederaufnahme von Gemeinschaftsgebeten für Moscheen ab dem 28. Mai 2020 können Sie auf der FIDS Webseite abrufen.