Das «National Coalition Building Institute» (NCBI) hat u.a. in Zusammenarbeit mit engagierten Musliminnen und Muslimen das Buch «Muslimische Kinder in der Schweiz» herausgebracht. Es richtet sich in erster Linie an Personen, die in der und für die Schule tätig sind: Lehrpersonen, Schulleitungen, Behörden etc. Anlässlich einer Vernissage mit Podiumsdiskussion wurde das Werk am 16. November 2005 an der Pädagogischen Hochschule Zürich einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt.

 

Wie ist mit muslimischen Verstorbenen umzugehen? Was ist dabei zu beachten?
 
von Majida Tufail, Rheinfelden
 

Der im folgenden abgedruckte Vortrag wurde von Majida Tufail am 10. Juni 1993 im Kantonsspital St. Gallen gehalten.

  1. Falls man bewusstlos aufgefunden wird, hat die lebensrettende Behandlung höchste Priorität, aber möglichst schnell wird nach der Identität gesucht.
  2. Falls man trotz aller Bemühung den Kranken oder den Verletzten nicht retten kann und dieser stirbt, werden Fragen wir Obduktion, Organentnahme und Bestattung aktuell.

Ich möchte beim zweiten Punkt einhaken und euch auf folgendes aufmerksam machen:

Obduktion

Es gibt Spitäler in denen jeder, der dort stirbt, obduziert wird, falls nicht ausdrücklich die Obduktion vom Patienten selbst oder den Angehörigen abgelehnt wurde oder wird. Um sicher zusein, empfehle ich, eine schriftliche „Ablehnung“ auf sich zu tragen. Auch sollte man die Angehörigen darauf aufmerksam machen.

Organentnahme

Eine Organentnahme darf gemacht werden, falls keine ausdrückliche Ablehnung vom Verstorbenen vorliegt oder die Angehörigen die Organentnahme ablehnen. Letzteres ist kantonal unterschiedlich geregelt In einigen Kantonen müssen die Angehörigen kontaktiert werden, in anderen erkundigt man sich bei ihnen, muss es aber nicht! Um auch hier sicher zu sein, empfiehlt es sich, eine handgeschriebene, persönlich unterschriebene Ablehnung der Organentnahme jederzeit auf sich zu tragen.

Achtung: Wenn Ihr keinen Spenderausweis auf euch tragt, heisst das nicht, dass keine Organspende gemacht wird. Ein Spenderausweis sagt nur aus, dass der Träger mit der Organspende einverstanden ist. Wenn ihr aber keinen Spenderausweis habt, bedeutet dies also nicht, dass keine Organentnahme durchgeführt wird. Bitte beachtet diesen Punkt!

Bestattungsregeln

Bemüht euch darum, dass die Angehörigen und die Institutionen über die islamische Bestattungsregeln informiert sind. Deshalb ist es sehr wichtig, dass eure Identität als Muslim und im Notfall die Kontaktadresse ersichtlich sind, damit ohne Schwierigkeiten Kontakt aufgenommen werden kann.

Aufgrund meiner Erfahrungen in den Spitälern empfehle ich, eine handgeschriebene und unterschriebene „Bescheinigung“ auf euch zu tragen. Auf dieser Bescheinigung sollten die folgenden Punkte erwähnt sein:

  • Eure üblichen Personalien inkl. der Glaubenszugehörigkeit (Konfession).
  • Die Kontaktadresse im Notfall (evtl. auch die eines Islamischen Zentrums)
  • Ausdrückliche Ablehnung der Organentnahme, Obduktion*) und Kremation (Feuerbestattung), sowie den ausdrücklichen Wunsch für eine islamische Bestattung

*) Im Falle eines „unnatürlichen“ oder „außergewöhnlichen“ Todes ist die Ausführung der Obduktion gesetzlich festgelegt und kann nicht abgelehnt werden.

Eines möchte ich nicht unerwähnt lassen. In mir zwei bekannten Fällen war die Durchführung der islamischen Bestattung unmöglich. Es handelte sich um zwei muslimische Brüder, deren Angehörige Nichtmuslime waren, welche kein Verständnis für die islamische Bestattung aufbrachten. Sie beharrten auf eine nicht-islamische Bestattung. In einem Fall ist es der muslimischen Gemeinde gelungen, nach dem nicht-islamischen Gottesdienst wenigstens ein Totengebet abzuhalten, alhamdulillah. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Angehörigen über diese Aspekte informiert werden. Wenn nötig muss man eben gesetzlich (evtl in einem Testament) festlegen, dass man gemäss der islamischen Gesetzgebung beerdigt werden will.

Möge Allah (t.) einen jeden von uns verzeihen und in Seiner Barmherzigkeit und Seinem Segen bewahren. Möge Er uns in der Bemühung auf Seinem Weg zu gehen bestärken (amin).

 

Einleitung

Das Fasten während des neunten Monats des islamischen Kalenders, Ramadan, gehört zu den Grundgeboten des Islanm. Es richtet sich an alle Muslimen, die sich guter Gesundheit und körperlicher Verfassung erfreuen und das Reifestadium erreicht haben, sofern sie nicht von der Einhaltung des Fastens durch verschiedene Umstände wie eine Reise, hohes Alter, Krankheit, geistige Unzurechnungsfähigkeit oder insbesondere bei Frauen durch Menstruation, Schwangerschaft oder Niederkunft abgehalten werden. Die Gebot des Fastens wurde den Muslimen zur Zeit des Propheten Muhammad (a.s.s.) in drei Phasen nähergebracht:

  1. In der ersten Phase wurde das freiwillige Fasten empfohlen. In dieser Phase war es möglich, durch Speisung eines Bedürftigen die Empfehlung zum Fasten zu erfüllen.
    «Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung der Armen auferlegt.» (Sura Al-Baqara, Vers 184)
  2. In der zweiten Phase wurde das Fasten zur Pflicht (fard). Nur Reisenden und Kranken wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen, mit der Bedingung, die versäumten Tage nach zu fasten.
    «Wer also in dem Monat zugegen ist von euch, der soll in ihm fasten. Und wer krank oder auf einer Reise ist, soll eine Anzahl anderer Tage fasten.» (Sura Al-Baqara, Vers 185)
  3. In der dritten Phase folgte eine Erleichterung der bis dahin geltenden Fastenvorschriften. Essen, trinken und Geschlechtsverkehr wurden nun von Sonnenuntergang bis zum nächsten Morgenlicht erlaubt. In den ersten beiden Phasen war essen, trinken und Geschlechtsverkehr nur bis zum Schlafengehen erlaubt. Das bedeutete, daß in der Zeit zwischen Aufstehen und Fastenbeginn diese Dinge verboten waren. Die in der zweiten Phase erlassene Pflicht zum Fasten wurde nicht verändert. Allah (t.) sagte diesbezüglich im Qur‘ân:
    «Es ist euch in der Nacht des Fastens erlaubt, euch euren Frauen zu nähern, sie sind Geborgenheit für euch und ihr seid Geborgenheit für sie. Allah weiß, daß ihr gegen euch selbst trügerisch gehandelt habt, und Er wandte euch Seine Gnade wieder zu und vergab euch. So pflegt nun Verkehr mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat. Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden (des Morgenlichtes) für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht. Und pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen habt. Dies sind die Schranken Allahs, so kommt ihnen nicht nahe! So erklärt Allah den Menschen Seine Zeichen. Vielleicht werden sie (Ihn) fürchten.»
    (Sura Al-Baqara, Vers 187)


Die Vorzüge des Fastens

Abu Huraira (r.a.) berichtete, dass Muhammad (a.s.s.), der Gesandte Allahs, sagte:

«Das Fasten ist ein Schutz; so soll er (während des Fastens) weder Schändlichkeit noch Torheit begehen; und wenn jemand ihn zum Zweikampf auffordert oder beschimpft, soll er ihm zweimal sagen: ‚ich faste.‘ Ich schwöre bei Dem, in Dessen Hand mein Leben ist, dass der Geruch aus dem Mund eines Fastenden bei Allah besser ist als Moschus. Allah sagte: ‚Er (der Fastende) stellt Meinetwegen sein Essen und Trinken sowie seine Begierde ein. Das Fasten ist Mir gewidmet und Ich belohne entsprechend; und jede gute Tat wird gleichermassen zehnfach belohnt.‘» (Al-Bukhârî)

Abu Huraira (r.a.), berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte:

«Wer immer – aus dem Glauben her und aus der Hoffnung auf den Lohn Allahs – die Nacht der Macht (Lailat-ul-Qadr) im Beten verbringt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben. Und wer immer – aus dem Glauben her und der Hoffnung auf den Lohn Allahs – im Ramadan fastet, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.»

Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadan

Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Sein Beginn kann mit zwei Methoden bestimmt werden:

  1. Durch Sichtung
    Bei Sichtung des Ramadan-Neumondes, kurz vor Sonnenuntergang am 29. Scha’bân (des 8. Monat des islamischen Mondkalenders), beginnt am folgenden Tag der Ramadan. Bei der Sichtung ist auch der Einsatz von Teleskopen erlaubt. Der Prophet Muhammad (a.s.s.) sagte dazu:
    «Beginnt das Fasten nach der Sichtung (des Ramadan-Neumondes: und hört nach der Sichtung (des Schawwal-Neumondes) auf.» (Al-Bukhârî und Muslim)
    Zur Festlegung des Ramadan-Beginns genügt es, wenn ein einziger vertrauenswürdiger Muslim den Ramadan-Neumond sichtet. Diese Sichtung ist
    «fard-kifaya», d.h., es genügt, wenn eine Gruppe von Muslimen stellvertretend für die gesamte islamische Gemeinschaft die Sichtung aufnimmt. Wenn aber niemand dieser Pflicht nachkommt, sündigt die gesamte Gemeinschaft.
  2. Durch Berechnung
    Ist die Sichtung des Ramadan-Neumondes wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht möglich, berechnet man den Monat Scha’bân mit 30 Tagen und beginnt dann mit dem Fasten. Der Gesandte (a.s.) sagte dazu:
    «…wenn ihr (den Ramadan-Neumond am 29. Scha’bân) nicht sehen könnt, so zählt der Scha’bân 30 Tage.» (Al-Bukhârî und Muslim)

In analoger Weise wird auch das Ende des Ramadan bestimmt. Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, daß es wünschenswert sei, daß alle Muslime weltweit gemeinsam den Fastenmonat Ramadan beginnen und beenden. Zur Festlegung von Beginn bzw. Ende des Ramadan wäre es demnach ausreichend, wenn in irgendeinem Land der Erde der Neumond gesichtet wurde. Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, daß es erlaubt sei, Ramadan-Beginn und Ramadan-Ende mit Hilfe zeitgenössischer wissenschaftlicher Methoden im voraus zu berechnen: Befürworter dieser Methode meinen, daß die modernen Methoden der Berechnung die erwünschte Sicherstellung des Erscheinens des Neumonds gewährleisten und somit den Sinn der Sichtung erfüllen. Gegner dieser Methode vertreten die Ansicht, daß gottesdienstliche Handlungen (wie das Fasten im Ramadan) ausschließlich nach authentischen Texten zu praktizieren sei. Sie fordern ausdrücklich die Sichtung des Neumondes.

Zeitdauer des Fastens

Die Zeit des Fastens beginnt bei Anbruch der Morgendämmerung und dauert bis zum Sonnenuntergang, so wie Allah (t.) dies angeordnet hat:

«…Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht» (Sura Al Baqara, Vers 187)

Adiyy Ibn Hatim (r.a.) berichtete:

«Als der Qur’ân-Vers ‚… bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden …‘ offenbart wurde, legte ich einen weißen und einen schwarzen Strick unter mein Kopfkissen. In der Nacht verglich ich laufend die beiden gegeneinander und habe den Farbunterschied nicht erkannt. Als der Morgen anbrach, suchte ich den Gesandten Allahs (a.s.s.) auf und erzählte im dies. Er sagte zu mir: ‚Damit ist nur die Finsternis der Nacht und die Helligkeit des Tages gemeint.‘» (Al-Bukhârî)

Das Fastenbrechen kann sofort bei Sonnenuntergang beginnen wie es der Prophet (a.s.s.) zu tun pflegte. Kein Gelehrter ist der Meinung, dass man die Nacht abwarten sollte.

Wer muss im Ramadan nicht fasten?

  1. Kinder müssen nicht fasten.
    Das Fasten ist eine Pflicht für jeden erwachsenen Muslim, der im Vollbesitz seiner Sinne und zurechnungsfähig ist.
  2. Menstruierende und Wöchnerinnen dürfen nicht fasten.
    Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. ‘Aischa (r.a.) sagte:
    «Als wir zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) unsere Menstruation hatten, wurden wir angewiesen, das (versäumte) Fasten (nach der Menstruation) nachzuholen, die (versäumten) Gebete aber nicht.» (Al-Bukhârî und Muslim)
  3. Reisende und Kranke
    Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel für Reisende gilt nur, wenn die Abreise vom Wohnort vor dem Morgenlicht erfolgt.
  4. Schwangere und Stillende dürfen das Fasten aussetzen, wenn Bedenken für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter bestehen. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.
  5. Alte Menschen und chronisch Kranke dürfen das Fasten aussetzen. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden. Sie müssen jedoch für jeden versäumten Tag einen Armen speisen.
    Der Gefährte Ibn Abbas (r.a.) sagte:
    «Dem alten Menschen wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen und (als Ersatz) für jeden nicht gefasteten Tag die Speisung eines Bedürftigen auferlegt. Und er hat die versäumten Tage nicht nachzuholen.» (Al-Darqatni und Al-Hakem)
  6. Geistig Behinderte müssen nicht fasten. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden.

Dinge, die das Fasten ungültig machen

Das Fasten wird ungültig durch:

  1. Orale Zuführung von Substanzen in den Körper, unabhängig von deren Konsistenz und deren Nährwert (essen, trinken und rauchen). Zuführung von nährwerthaltigen Substanzen in den Körper auf anderem Weg, unabhängig von deren Konsistenz.
    Spritzen und Medikamente ohne Nährwert annullieren das Fasten nicht.
  2. Absichtliches Erbrechen.
  3. Selbstbefriedigung (Onanie) mit der Hand oder durch geschlechtliche Erregung. Samenerguß im Schlaf beeinträchtigt das Fasten nicht.
  4. Geschlechtsverkehr

Das absichtliche Vollziehen aller obiger Handlungen annulliert das Fasten. Die entsprechenden Tage müssen deshalb nachgeholt werden. Die Übertretung von Punkt 1 aus Vergeßlichkeit oder aus Versehen macht das Fasten nicht ungültig.

Erlaubtes während des Fastens

  1. Vollständiges Eintauchen des Körpers in Wasser.
  2. Der Gebrauch von Augen-, Ohren- und Nasentropfen, von Khul, von Hautcreme und Hautöl
  3. Das Ausspülen von Mund und Nase, Zahnpflege mit Zahnbürste und Zahnpasta oder mit dem Siwak. Versehentliches Verschlucken von Wasser beeinträchtigt das Fasten nicht.
  4. Das Küssen oder das Streicheln des Ehepartners, wenn man sich kontrollieren kann.
  5. Blutentnahme, Blutspende und Aderlass.
  6. Darmeinlauf.
  7. Einatmen von Staub und Riechen von Parfum.
  8. Abschmecken von Mahlzeiten. Hausfrauen und Köche dürfen Gerichte abschmecken. Die Essensprobe muß jedoch wieder ausgespuckt werden.
  9. Schlucken des eigenen Speichels
  10. Beginn des Fastens im Zustand der Dschanaba (rituelle Unreinheit). Die Pflicht zur Durchführung von Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) und zur Verrichtung des Fadschr-Gebets besteht jedoch vor Sonnenaufgang.

Tarawîh-Gebet: Ein spezielles Gebet im Ramadan

Bei der Verrichtung des Tarawîh-Gebets finden wir das Phänomen, daß die heutige Praxis nicht mit der authentisch überlieferten Sunna des Propheten (a.s.s.) übereinstimmt. Zur Zeit des a.s.s.) und nach seinem Tod verrichteten seine Gefährten das Tarawîh-Gebet wahlweise zu Hause oder in der Moschee. ‘Aischa (r.a.), die Ehefrau des Gesandten Muhammad (a.s.s.)), berichtete:

«Der Gesandte Allahs verrichtete das Tarawîh-Gebet in der Moschee und einige Muslime folgten ihm darin. Dann verrichtete er es am nächsten Tag, und die Muslime, die ihm folgten, waren mehr. Am dritten und vierten Tag versammelten sich die Muslime in der Moschee, der Prophet (a.s.s.) aber blieb zu Hause. Am nächsten Tag sagte er: ‚Ich sah euch, und nur die Befürchtung, daß dieses Gebet für euch zur Pflicht werden würde, hinderte mich daran, zu euch zu kommen.‘» (Al-Bukhârî und Muslim)

Omar Ibn-ul-Khattâb (r.a.), der zweite rechtgeleitete Kalif, änderte diese Praxis und liess das Tarawîh-Gebet täglich in der Moschee gemeinsam verrichten.

Die Anzahl der Rak’a (Gebetseinheiten) beim Tarawîh-Gebet beträgt nach der Sunna des Propheten (a.s.s.) nicht mehr als acht Rak’a. ‘Aischa (r.a.) bestätigte, dass der Gesandte Allahs nicht mehr als 11 Rak’a (Sunna-Gebet nach dem ‘Ischâ-Gebet) im Ramadan oder außerhalb des Ramadan betete. Davon waren drei Rak‘a Witr-Gebet. Historische Überlieferungen besagen jedoch, daß die Muslime zur Zeit der rechtgeleiteten Kalifen Omar, Othman und Ali 20 Rak’a beim Tarawih-Gebet verrichteten. Aufgrund dieser Überlieferungen der Praxis der Gefährten beten die Hanafiten und die meisten Hanbaliten heutzutage 20 Rak’a.

Die meisten Moscheeen in der Schweiz verrichten während des Ramadan das gemeinschaftliche Tarawih-Gebet in den eigenen Räumlikchkeiten. Über die genaue Zeit kann man sich vor Ort informieren.

Die Nacht der Macht (Lailat-ul-Qadr)

Die Nacht der Macht, Lailat-ul-Qadr, ist die Nacht, in der die ersten Qur’ân-Verse der Sura Al-‘Alaq offenbart wurden. Manche gute und rechtschaffene Muslime sahen und erlebten ganz individuell das Zeichen Allahs in dieser Nacht, das – manchen Ahadith zufolge – in den letzten zehn ungeraden Tagen des Monats Ramadan zu erwarten ist. Allah (t.) sagt dazu:

«Wahrlich, Wir haben ihn (den Qur’ân) herabgesandt in Lailatu-l-Qadr. Und was lehrt dich wissen, was Lailat-ul-Qadr ist? Lailat-ul-Qadr ist besser als tausend Monate. In ihr steigen die Engel und Gabriel herab mit der Erlaubnis ihres Herrn zu jeglichem Geheiss. Frieden ist sie bis zum Anbruch der Morgenröte» (Sura Al-Qadr)

Aischa (r.a.), berichtete, dass der Gesandte Allahs (a.s.s.) sagte:

«Erwartet Lailat-ul-Qadr in den letzten zehn Tagen des Ramadan, die ungerader Zahl sind.» (Al-Bukhârî)

Aischa (r.a.) berichtete:

«O Gesandter Allahs, was würdest du mir (für ein Bittgebet) empfehlen, wenn ich weiß, in welcher Nacht Lailat-ul-Qadr ist? Was soll ich sagen?» Er sagte: «Sprich dann: ‚O Allah, mein Gott! Wahrlich Du bist Der Allvergebende, und Du liebst die Vergebung, so vergib mir!‘» (Ahmad, At-Tirmîdhî und Ibn Mâdscha)

Das Sich-Zurückziehen in die Mosche (I’tikâf)

Dies betrifft diejenigen, die sich in die Moschee zurückziehen wollen. Die Abgeschlossenheit in der Moschee kann zu jeder Zeit, insbesondere während der letzten 10 Tage des Fastenmonats Ramadan, vorgenommen werden und ist im übrigen keine Pflicht, sondern lediglich eine Empfehlung für die Gläubigen, sich nach der Sunna des Propheten (r.a.) während des Fastenmonats zurückzuziehen und sich ganz auf Allah (t.) und Seine Gnade zu konzentrieren möchten.

  

Id-ul-Fitr (Fest zum Ende des Ramadan)

Es ist eine wichtige Tradition unter den Musliminnen und Muslimen, dass das Ende des Fastenmonats  gefeiert wird. Üblicherweise wird in der Moschee oder, falls Platzmangel herrscht, in agemieteten Räumlichkeiten, ein gemeinschaftliches Festgebet am Morgen des ersten Tages des Monats Schawwâl durchgeführt.

Anschliessend beglückwünscht man sich gegenseitig und stattet insbesondere den älteren Verwandten und Bekannten einen Besuch ab.

    

Zakat-ul-Fitr (Abgabe anlässlich des Ramadan-Festes)

Die Zahlung dieser Zakat ist Pflicht für alle Muslime (Erwachsene und Kinder) und wird als Reinigung und Ausgleich für die Verfehlungen während des Fastens im Ramadan angesehen. Diese Zakat betrug ursprünglich ein Sa‘ (ca. vier Handvoll) Weizen, Rosinen oder Datteln. Anstelle dieser Naturalien darf man heutzutage den Gegenwert in Bargeld entrichten.

Die Höhe der Zakat wird jedes Jahr für jedes Land entsprechend der Kaufkraft der jeweiligen Landeswährung neu festgelegt. Sie richtet sich nicht nach den persönlichen Vermögensverhältnissen, sondern entspricht etwa dem Gegenwert für eine einfache Mahlzeit im jeweiligen Land.

Diese Zakat soll im Zeitraum von Anfang bis Ende des Fastenmonats Ramadan entrichtet werden, in jedem Fall aber vor dem Fest des Fastenbrechens (‘Id-ul-Fitr).

Verwendete Abkürzungen

  • t. (ta’âla): der Erhaben
  • a.s.s. (‘alaihi assalatu wassalam): der Friede Allahs und Sein Segen sei mit ihm
  • r.a. (radiya-Allahu ‘anhu): möge Allah an ihm Wohlgefallen haben

Quellenangaben

  • Amir M.A. Zaidan, «Fiqh-ul-‘Ibadat», Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen, IKD, Frankfurt a.M.
  • Abdel Hassib, Khalid Fouzi, «Führer durch das Fasten», Rissalat al-Masjid, Zürich, 1998
  • Ahmad Kamil H. Darwish, «Was ist Islam?», Islamisches Zentrum München, 1985

 

Autor: Hamit Duran, Turgi

 

 


Eine kurze Einführung in die Grundlagen des Islam.

1. Das Glaubensbekenntnis (Schahâda)

Das Glaubensbekenntnis (Schahada), ist die Bezeugung, dass es keinen Gott ausser Allah und dass Muhammad der Gesandte Allahs ist. Das Bekenntnis lautet auf arabisch, der Sprache des Qur’an:

Aschhadu an la ilaha illa-llah, wa aschhadu anna Muhammadan rasulu-llah.

Dies bedeutet auf deutsch:

«Ich bezeuge, dass keinen Gott gibt ausser Allah und dass Muhammad der Gesandte Allahs ist.»

Was bedeutet nun das Glaubensbekenntnis für das tägliche Leben eines Muslims?

Die «theoretische» Seite des Satzes La ilaha illa-llah – «Es gibt kein Gott ausser Allah» – wurde bereits umrissen. Wie dargelegt, ergibt sich aus ihm als oberstes islamisches Gebot, dass Allah (t) nichts gleichgesetzt werden darf; denn dies wäre Schirk. Dieses Wort bedeutet nun keineswegs nur die Anbetung von Götzen im ursprünglichen Sinne des Wortes. Zu den Erscheinungsformen des Schirk gehören zum Beispiel auch – gerade in unserer Zeit – die an Anbetung grenzende Verehrung von Idolen, die Erhebung des Konsums zum Götzen, indem man infolge übermässigem Strebens nach materiellen Gütern Allah (t) und Seine Gebote vergisst, oder die Vergötterung anderer Menschen. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn man – aufgrund welcher Motive auch immer – Lehren und Gesetzen von Menschen folgt, die nicht mit den göttlichen übereinstimmen. Wer die Schahada mit Überzeugung ausspricht, schliesst im Grunde genommen einen Vertrag mit Allah (t): Er verpflichtet sich, Ihm allein zu dienen, Ihm allein gehorsam zu sein und die von Ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen, und zwar – dies beinhaltet der zweite Teil des islamischen Glaubensbekenntnis – in der Art und Weise, wie es der Prophet Muhammad, Allahs Segen und Friede auf ihm, gelehrt hat. Dafür verspricht Allah (t) ihm gewaltigen Lohn: Seine Rechtleitung im Diesseits und das Paradies im Jenseits.

Ist der Mensch tatsächlich zweifelsfrei von der Wahrheit des Satzes La ilaha illa-llah überzeugt, bestimmt dies seine gesamte Lebenseinstellung, sein Fühlen. Denken und Handeln:

  • Es gibt ihm ein Höchstmass an Selbstvertrauen und Selbstachtung. Denn er weiss, dass Allah(t) allein der Besitzer aller Macht ist und dass niemand ausser Ihm dem Menschen schaden oder nützen, für seine Bedürfnisse aufkommen oder irgendeine Art von Einfluss ausüben kann. Diese Überzeugung macht ihn unabhängig, furchtlos und gleichgültig gegenüber allen anderen Kräften als denen Allahs.
  • Zugleich mit der Selbstachtung bewirkt dieser Glaube aber auch Bescheidenheit und Demut und macht den Menschen anspruchslos und bescheiden. Denn er weiss, dass alles, was er besitzt – sei es materiell oder immateriell -, ein Geschenk Allahs ist, das Er ihm genauso wieder nehmen kann. Mit diesem Bewusstsein sind Stolz oder Überheblichkeit unvereinbar.
  • Die Überzeugung, dass materieller Besitz, Ehre, Macht, Ansehen usw. von Allah (t) verliehen werden, befreit den Menschen von Habgier,  Eifersucht und Neid. Und der Gehorsam Allah (t) gegenüber, indem er die von Allah gesteckten Grenzen einhält, bewahrt den Menschen davor zum Sklaven seiner persönlichen Neigungen, Begierden und seines Egoismus schlechthin zu werden.
  • Dieser Glaube macht den Menschen aufrichtig und rechtschaffen. Denn er weiss, dass er jede Sekunde seines Lebens unter der Aufsicht Allahs steht, dass er sich einmal vor Ihm für seine Taten verantworten muss und dass der einzige Weg zum Erfolg in der Befolgung der göttlichen Gebote liegt. Letzteres verleiht ihm grosse Entschlossenheit, Standhaftigkeit und Ausdauer, auch wenn die Schwierigkeiten, die seinem Ziel entgegenstehen, unüberwindlich erscheinen. Denn er ist sich sicher, dass Allah (t), der Herr des Universums, ihn bei Taten, die Seinem Willen entsprechen, unterstützen wird.
  • Die Überzeugung von Allahs Allmacht und unermesslicher Gnade gibt dem Menschen festes Vertrauen in Allah (t), das ihn in keiner Situation mutlos werden oder gar verzweifeln lässt. Auch unter den widrigsten Umständen gibt ihm dieses Vertrauen Trost und Hoffnung, befreit ihn von Existenz- und Zukunftsangst und erfüllt ihn mit tiefer Zufriedenheit.

2. Das Gebet (Salâh)

Das Gebet ist nach dem Glaubensbekenntnis die wichtigste Pflicht eines Muslims. Der Prophet Muhammad, Allahs Segen und Friede auf ihm, hat gesagt: Das Gebet ist der tragende Pfeiler des Glaubens. Wer es verrichtet hält den Glauben aufrecht, und wer es verlässt, verlässt den Glauben.” Wesentlicher Bestandteil des Gebets ist die Rezitation der Sura Al-Fatiha, der ersten Sura des Qur’an. Sie lautet in deutscher Übersetzung:

«Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen!

Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten, dem Allerbarmer, dem Barmherzigen, dem Herrscher am Tage des Gerichts! Dir (allein) dienen wir, und Dich (allein) bitten wir um Hilfe. Führe uns den geraden Weg, den Weg derer, denen Du Gnade erwiesen hast, nicht (den Weg) derer, die (Deinen) Zorn erregt haben, und nicht (den Weg) der Irregehenden.»

Durch das Gebet bringt der Muslim nicht nur seine Verehrung für Allah (t) zum Ausdruck, sondern auch seinen Gehorsam Ihm gegenüber, indem er damit eine ihm von Allah (t) auferlegte Pflicht erfüllt. Dabei sei ausdrücklich betont, dass Allah (t), der absolut Unabhängige, nicht im geringsten auf unsere Gebete und unseren Gehorsam angewiesen ist. Vielmehr legt es einzig und allein im ureigenen Interesse des Menschen, die ihm gebotene Chance zu nutzen und die ihm durch die göttlichen Gesetze gebotene “Richtschnur” für dieses irdische Leben zu ergreifen. So liegt auch die Bedeutung des Gebets im Nutzen für den Menschen: Er ruft sich dabei fünfmal am Tag das wichtige seines Glaubens in Erinnerung, und dies hilft ihm, niemals den Sinn und das Ziel seines Lebens aus den Augen zu verlieren. So wird das Gebet für ihn zu einer Quelle der Kraft und Zufriedenheit und zu einem Bollwerk gegen die Stürme des Alltags. Beim Gemeinschaftsgebet in der Moschee kommt in besonders eindrucksvoller Weise die Gleichheit der Betenden vor Allah (t) zum Ausdruck: Niemand nimmt aufgrund seiner sozialen Position, seiner Nationalität, seiner Hautfarbe oder aufgrund welcher Unterscheidungsmerkmale auch immer eine Sonderstellung ein. Einer der Betenden übernimmt die Aufgabe des Vorbeters (Imam), die anderen stehen in Reihen hinter ihm. Sie stehen Fuss an Fuss, Schulter an Schulter; sie verneigen sich gleichzeitig und werfen sich gleichzeitig in Anbetung nieder vor Allah (t), ihrem gemeinsamen Herrn. Wie das zuletzt Gesagte schon andeutet, gibt es im Islam keine “Priesterschaft”, kein Mönchtum, keinen Papst und keine “Kirchen-Hierarchie”. Vorbeter kann jeder erwachsene Muslim sein, der Über das nötige Wissen verfügt, um das Gebet leiten zu können.

3. Die Armensteuer (Zakât)

Jeder Muslim, dessen Vermögen ein bestimmtes Minimum übersteigt, ist verpflichtet, zumindest 2,5% seines Vermögens pro Jahr abzugeben. Diese Abgabe wird Zakat genannt und den Bedürftigen zur Verfügung gestellt oder für Zwecke verwendet, die der gesamten Gemeinschaft nützlich sind. Die Zwecke, für die Zakat-Gelder verwendet werden dürfen, sind im Qur’an genauso festgelegt.

Der materielle Nutzen dieser religiösen Pflicht für die Gemeinschaft ist offensichtlich. Darüber hinaus hat sie die Bedeutung für die Glaubenshaltung des einzelnen. Denn diese Abgabe soll einzig und allein aus Pflichtgefühl gegenüber Allah (t) gezahlt werden, nicht, um als grosszügiger Spender dazustehen, Dank zu erwarten oder gar andere in seiner Schuld zu wissen. Wie Beten und Fasten ist der Verzicht auf einen kleinen Teil seines materiellen Besitzes für den einzelnen ein Mittel zur seelischen Läuterung; denn es hilft ihm, sich von Habgier, Eigenliebe und Gewinnsucht zu befreien. Es macht ihm deutlich, dass er nicht das Recht hat, sein gesamtes Hab und Gut für die eigene Bequemlichkeit auszugeben, während andere Menschen nicht einmal über das Existenzminimum verfügen. Vielmehr haben solche Menschen einen Rechtsanspruch darauf, von ihm, dem von Allah (t) materiell Bessergestellten, unterstützt zu werden. So stärkt die Pflicht zur Vermögensabgabe das Verantwortungsgefühl, insbesondere gegenüber den hilfsbedürftigen Mitgliedern der Gemeinschaft und die Solidarität ihnen gegenüber.

4. Das Fasten (Siyâm)

Das Fasten im Monat Ramadan ist die Glaubenspflicht der Muslime.

Fasten bedeutet volle Enthaltsamkeit in Bezug auf körperliche Bedürfnisse von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang, und in dem man dies tut, bezeugt man, dass Allahs Gesetze Vorrang vor unseren Menschlichen Treiben haben. Dies – der Gehorsam Allah gegen über, indem man eine von Ihm auferlegte Pflicht erfüllt – ist der eigentliche Zweck des Fastens.

Daneben hat das Fasten vielfältigen Nutzen: U.a. lehrt es Selbstbeherrschung, befreit aus der Abhängigkeit von der Macht der Gewohnheit und lässt den Menschen stattdessen anpassungsfähig in seinen Gewohnheiten werden. Es erweckt bei denen, die gewohnt sind, in Wohlstand und Überfluss zu leben, Verständnis und Mitgefühl für jene, für die Hunger und Durst alltäglich sind. Und es lehrt den Fastenden, dass seine Kraft nicht allein von warmen Mahlzeiten abhängt, sondern auch von innerer Stärke durch Rückbesinnung auf seelische Kräfte.

Es ist Selbstverständlich, dass man sich während des Fastens bemüht, auch die anderen islamischen Normen besonders sorgfältig einzuhalten, und so lehrt das Fasten das Pflichtbewusstsein und die Geduld, die helden, auch in der übrigen Zeit des Jahres das Lebenganz auf die Unterwerfung unter den Willen Allahs auszurichten.

Nach Beendigung des Monats Ramadan feiert die islamiche Welt das Fest des Fastenbrechens (‘Idu-l-fitr).

Wer im Monat Ramadan aus bestimmten Gründen nicht fasten darf, kann die versaümten Tage später nachholen.

5. Die Pilgerfahrt (Haddsch)

Die Pilgerfahrt zur Ka’ba in Makka ist jedem Muslim zumindest einmal im Leben zur Pflicht gemacht, sofern er die finanziellen Mittel dafür aufbringen kann und die Gesundheit und die Kraft dazu hat.

Die Reise zum «Haus Allahs» und zur Stätte des Glaubensvaters Abraham darf nicht zum reinen “Höflichkeitsbesuch” degradiert werden. Deshalb ist auch die Pilgerfahrt an feste Riten und Voraussetzungen gebunden, deren Erfüllung dem  Muslim hilft, das religiöse Bewusstsein zu erreichen, das der Bedeutung dieser Reise angemessen ist.

Auf der Pilgerfahrt treffen die Muslime mit Glaubensbrüdern und -schwestern aus aller Welt zusammen und erleben das Gefühl einer internationalen Bruderschaft. Unabhängig on dem Rang, den sie in der Welt einnehmen, und on ihrer geographischen Herkunft usw. sind alle gleich bekleidet. Denn vor Allah (t) sind sie alle gleich – das einzige Unterscheidungsmerkmal für Ihn ist die Aufrichtigkeit des Herzens und die Frömmigkeit des einzelnen Menschen. Diese Erlebnisse sollten die Pilgerfahrt für den Muslim zu einem unauslöschlichen Eindruck werden lassen und ihn in seinem Glauben bestärken.

Zum Abschluss der Pilgerzeit feiern die Muslime ihr Opferfest (‘Idu-l-adha).