Das Bundesgericht hat am 11. Juli 2013 die Beschwerde der Gemeinde Bürglen abgewiesen. Diese war an das Bundesgericht gelangt, nachdem zwei muslimische Schülerinnen aus Bürglen TG, denen die Schule im Frühjahr 2011 ein Kopftuchverbot auferlegt hatte, vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mangels «genügender gesetzlicher Grundlage» Recht bekommen hatten (wir berichteten).

 Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde nun einstimmig abgewiesen. Die grundsätzliche Frage, ob das Tragen des Kopftuchs in Schulen verboten werden darf, blieb dabei unbeantwortet, da sich der Fall nicht für ein Grundsatzurteil eigne, weil eine Gemeinde die Beschwerde eingereicht hatte. Die Beschwerde sei daher unter dem Blickwinkel der Gemeindeautonomie beurteilt worden, sagte Rechtsanwalt Daniel Vischer, der die beiden Musliminnen vertritt, im Gespräch mit Tagesanzeiger.ch/Newsnet.

 

Interessant die Reaktion von CVP-Präsident Christoph Darbellay: «Ich bin überrascht und enttäuscht von dem Entscheid aus Lausanne», sagte er gegenüber Tagesanzeiger.ch/Newsnet. Das sei nicht gut füe die Integration (oder meinte er Assimilation) und setze falsche Zeichen. 

Wir Muslime kennen Darbellays Einstellung zu den Musliminnen und Muslimen in der Schweiz nur zu gut. Auf Tele M1 hatte er sich im vergangenen Jahr für ein Verbot jüdischer und muslimischer Friedhöfe ausgesprochen (wir berichteten). Aus jüdischen Kreisen waren daraufhin sehr rasch heftige Reaktionen zu hören, welche Darbellay veranlassten sich bei den Juden zu entschudligen, so zum Beispiel in der Aargauer Zeitung vom 4. Dezember 2009, wo er behauptete, er habe sich unglücklich ausgedrückt und seine Aussagen seien falsch kolportiert worden. Bei den Musliminnen und Muslimen hat er sich aber bis heute nicht entschuldigt…

 

Ganz anders der Rolf Gmünder, Präsident des Schulrats der Volksschulgemeinde Bürglen: «Jetzt haben wir Klarheit – und genau das wollten wir», sagte er gegenüber NZZ online und war dabei sehr gelassen.

 

Quelle: Öffentliche Beratung vom 11. 7. 2013 im Verfahren 2C–794/2012