Das berichtete das St. Galler Tagblatt online am 6. Juni 2013. Demnach gelte an der Primarschule in Heerbrugg ein Kopftuchverbot, über welches die Eltern der Schülerinnen vorab informiert worden waren. Als die zwei Mädchen erstmals zum normalen Klassenunterricht erschienen, trugen sie trotzdem Kopftücher – und wurden vom Lehrer prompt nach Hause geschickt.
Walter Portmann, Schulratspräsident der Primarschule Au-Heerbrugg, sagte in diesem Zusammenhang, dass es eine Weisung des Bildungsdepartements gebe, die ein Kopfbedeckungsverbot empfiehlt. Dies werde in der lokalen Schulordnung umgesetzt.
Die Zeitung erinnert in besagtem Artikel auch, dass in einem ähnlichen Fall die Schule Bürglen im Thurgau einen Grundsatzentscheid erwirken will. Diese verbot nämlich im Frühjahr 2011 zwei albanischen Mädchen, mit dem Kopftuch zur Schule zu kommen und drohte, die 14-Jährigen vom Unterricht auszuschliessen. Das kantonale Departement für Erziehung und Kultur schützte als erste Rekursinstanz das Kopftuchverbot der Schule, die Betroffenen zogen den Fall weiter.
Das Verwaltungsgericht sprach schliesslich den zwei Mädchen das Recht zu, im Unterricht Kopftücher tragen zu dürfen (wir berichteten). Es gebe keine genügende gesetzliche Grundlage, ihnen dies zu verbieten – ein Verbot wäre unverhältnismässig, hiess es im Entscheid des Verwaltungsgerichtes. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig: Die Schule Bürglen rekurrierte. Der Fall liegt nun beim Bundesgericht.
In Anbetracht des letzten Bundesgerichtsurteils bezüglich Schwimmunterricht von muslimischen Mädchen (wir berichteten) erstaunt das Verhalten der Heerbrugger Schule doch sehr. Man kann sogar sagen, dass das Verbot dem Lausanner Urteil sogar widerspricht.
Ausserdem erscheint das Verbot als sehr unverhältnismässig, denn ein Schulausschluss stellt eine Maximalmassnahme dar, die dem Ziel der Integration deutlich widerspricht. Ausserdem stören Mädchen mit Kopftuch den Schulbetrieb nicht.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich Schulverordnungen nach den Reglementen und Gesetzen richten, welche verfassungskonform sein müssen. Dazu gehören auch Bundesgerichtsentscheide.