Der Bundesrat hat ab dem 19. Oktober 2020 schweizweit neue Schutzmassnahmen gegen Covid-19 beschlossen:
In Innenräumen gilt eine gesetzliche Maskenpflicht für:
- Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale
- alle öffentlichen Veranstaltungen
- private Veranstaltungen ab 15 Personen
- öffentlich zugängliche Innenräume von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Bahnhof,
- Flughafen)
- Moscheen und religiöse Institutionen gelten als öffentlich zugängliche Räume und es besteht daher eine Maskenpflicht -Der Sicherheitsabstand von 1.5 Metern ist weiterhin aufrecht zu erhalten.
In Aussenräumen gilt gesetzliche eine Maskenpflicht für:
- private Veranstaltungen ab 15 Personen
- politische Kundgebungen
- Wartebereiche des öffentlichen Verkehrs (Bahn, Bus, Tram, Seilbahnen etc.)
Bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1000 Personen in Aussenräumen muss das Schutzkonzept die erforderlichen Schutzmassnahmen vorsehen (je nachdem Distanz, Gesichtsmaske und/oder Kontaktangaben). Zusätzlich gilt die Pflicht zur Bildung von Sektoren bei öffentlichen Veranstaltungen ab 100 Personen. Es besteht somit keine generelle Maskenpflicht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass an Veranstaltungen, an denen die Distanzhaltung nicht sichergestellt werden kann, Schutzmasken Teil des Schutzkonzeptes sind.
Eine Sitzpflicht gilt für die Konsumation von Speisen und Getränken:
- in Restaurations-, Bar- oder Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen (auch Terrassen)
- an allen öffentlichen Veranstaltungen
- an privaten Veranstaltungen ab 15 Personen
Kontaktangaben müssen gesetzlich erhoben werden:
- in Restaurations-, Bar- oder Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, nach je spezifischen Regeln.
- an privaten Veranstaltungen ab 15 Personen
- Bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1000 Personen müssen Kontaktdaten dann erhoben werden, wenn dies gemäss Schutzkonzept vorgesehen ist.
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